Kategorie: ‘Entscheidungen’

Renovierungsklausel Gewerbemietvertrag unwirksam

Montag, Dezember 1st, 2008

In einer am 08.10.2008 verkündeten Entscheidung hat sich der BGH zur Wirksamkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einem Gewerbemietvertrag erklärt.

Danach ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume, soweit es sich um einen Formularmietvertrag handelt, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter unwirksam, wenn unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume dieser zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll. 

Eine entsprechende Entscheidung zum Wohnraummietrecht ist bereits am 23.06.2004 ergangen, die durch ein weiteres BGH-Urteil vom 06.04.2005 ergänzt wurde.

Im vorliegenden Fall war – wie früher üblich – eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten, sowie alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen formularmäßig festgelegt worden. 

Zu den Schönheitsreparaturen wurde insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden auf Kosten des Mieters gezählt. 

Bei Beendigung der Miete vor Ablauf einer der Fristen wurde allerdings eine lediglich anteilige Kostentragung vorgesehen, was aber die Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht verhindern konnte.

In der somit wegweisenden Entscheidung hat der BGH nunmehr die Anwendbarkeit seiner Rechtsprechung zu Wohnungsmietverträgen auf das Gewerberaummietrecht bejaht und die Klausel als insgesamt unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 BGB betrachtet, da nicht auf den jeweiligen Erhaltungszustand bzgl. der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgestellt wurde.   

Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter bleibt die Ausnahme

Mittwoch, Juli 16th, 2008

In einer Entscheidung des BGH vom 28.04.2008, hat sich dieser in Fortführung seiner Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 zur Existenzvernichtungshaftung geäußert. Danach ist bei Insolvenz einer GmbH eine Haftung der/des Gesellschafter/s bei missbräuchlichen Eingriffen in das der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen möglich.

In der aktuellen Entscheidung wird allerdings klargestellt, dass ein derartiges missbräuchliches Verhalten durch bloßes Unterlassen einer ausreichenden Vermögensausstattung nicht ausreicht, vielmehr vorsätzliche Handlungen erforderlich sind. Der BGH sieht die Existenzvernichtungshaftung ähnlich einer Entnahmesperre, mit der eine sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder insolvenzvertiefende Selbstbedienung von Gesellschaftern verhindert bzw. wieder ausgeglichen werden soll.  

Hervorzuheben ist, dass der Schadensersatzanspruch nicht den Gläubigern, sondern der insolventen Gesellschaft zusteht und von dieser bzw. dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Soweit man als Gläubiger hierauf zugreifen möchte, muss man diesen Anspruch im Wege der Forderungspfändung sich überweisen lassen.

Eine nicht ausreichende Finanzausstattung genügt den Anforderungen der Existenzvernich- tungshaftung also nicht.  

Problematisch ist bei vorsätzlichem Handeln des Geschäftsführers der zu führende Nachweis durch den Gläubiger, da diesem in der Regel genauere Kenntnisse über das frühere Verhalten der/s Gesellschafters fehlen dürften.

Die Durchgriffsmöglichkeit gegen GmbH-Gesellschafter bleibt im Insolvenzfall weiter die Ausnahme, entgegen anderslautenden Mitteilungen in der Öffentlichkeit. Selbst bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gehen Gläubiger dennoch oft leer aus, weil insbesondere Alleingesellschafter von GmbHs mit Insolvenz ihrer Gesellschaft zumeist ebenfalls vermögenslos sind.

Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei vorbehaltenem Eigentum

Donnerstag, Juli 10th, 2008

BGH 27.03.2008 – IX ZR 220/05 –  

Wird ein Fahrzeugkaufvertrag bankfinanziert und erhält die finanzierende Bank vom (Vorbehalt-)Verkäufer das Vorbehaltseigentum übertragen, dient dieses lediglich als Sicherung des Geldkredits und wird vom BGH dem Sicherungseigentum gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die finanzierende Bank bei Insolvenz des Käufers das Fahrzeug trotz Eigentumsvorbehalts nicht herausverlangen kann. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt, da der Bank nur ein sog. Absonderungsrecht und kein sog. Aussonderungsrecht zusteht. Diese Einschätzung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 171 InsO (Insolvenzordnung) 4 % des Verwertungserlöses als Feststellungskosten und 5 % des Verwertungserlöses als Verwertungskosten einbehalten darf. Lediglich die restlichen 91 % des Verwertungserlöses werden an den Vorbehaltseigentümer ausbezahlt.

Der Vorbehaltsverkäufer, dem originär Eigentum an der verkauften Ware zusteht, wird dagegen weiter als aussonderungsberechtigt angesehen. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, soweit er den Kaufvertrag nicht erfüllen will und der Vorbehaltsverkäufer wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurücktritt, das verkaufte Fahrzeug herausverlangen und selbst verwerten kann. Dem Insolvenzverwalter stehen hierfür keine Kostenerstattungsansprüche zu.

Zeitpunkt des Zahlungsverzugs

Donnerstag, Juli 3rd, 2008

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 03.04.2008 die bisher jedenfalls in Deutschland geltende Rechtsprechung zum Zahlungsverzug bzw. zur Rechtzeitigkeit der Zahlung grundlegend geändert. Bisher war es nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Schuldner ausreichend, dass die Zahlung „rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde“, also vor Ablauf der Zahlungsfrist der Überweisungsauftrag gegenüber seinem Bankinstitut erteilt wurde.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 c Ziffer ii der Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – kommt es nach der EuGH-Entscheidung auf den Zeitpunkt an, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.  Mangels einer entsprechenden Einschränkung dürfte diese Entscheidung für Unternehmer wie auch Verbraucher i. S. d. §§ 13, 14 BGB gleichermaßen gelten, also nicht nur im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten/Unternehmern, sondern auch für Verbrauchergeschäfte. Damit ist klargestellt, dass für den Verzugseintritt oder dessen Beendigung die Wertstellung auf dem Gläubigerkonto maßgebend ist. Dies hat sicher erhebliche Bedeutung für die noch immer verbreitete (Un-)Sitte Scheckzahlungen zu leisten oder am letzten Tag der Zahlungsfrist die Überweisung zu beauftragen. Für Gläubiger bedeutet dies eine zufriedenstellende Klarstellung und Verbesserung der Rechtsposition, da Verzugszinsen, die derzeit immerhin bei über 8 % p. a. (Verbrauchergeschäft) bzw. über 11 % p. a. (im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern) liegen, häufig übersehen werden oder auf deren Geltendmachung aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis verzichtet wird.

Verjährung beim KM-Leasingvertrag

Montag, Juni 16th, 2008

In einer schon am 01.03.2000 ergangenen Entscheidung des BGH hat dieser festgestellt, dass bei Kilometerleasingverträgen nicht die kurze Verjährung von sechs Monaten für Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers nach § 558 BGB gilt. Vielmehr verjähren solche Ansprüche gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (alte Fassung) erst zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Leasingobjekt zurückgegeben wurde. Die kurze, nur sechs Monate dauernde Verjährungsregelung nach § 558 BGB wird öfters, nicht nur bei Leasingverträgen, übersehen. Sie gilt bei sämtlichen Mietverträgen für Schadensatzansprüche des Vermieters bei Beschädigungen des Mietobjekts im Zeitpunkt der Rückgabe.

In der Entscheidung wird auch klargestellt, dass der Leasingnehmer – anders als der Mieter – auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten hat, die auf Zufall und höhere Gewalt beruhen. Dies wird damit begründet, dass es sich beim Leasingvertrag um ein anderes Austauschverhältnis der gegenseitigen Leistungen als beim Mietvertrag handelt. Der Wert des Leasingobjekts bei Rückgabe betrifft die vertragliche Beziehung selbst. Die sich daraus ergebende Pflicht des Leasingnehmers auf Minderwertausgleich ist somit kein schadensbedingter Anspruch des Leasinggebers, sondern ein sich aus dem Leasingvertrag ergebender Erfüllungsanspruch. Aus diesem Grunde gilt die allgemeine Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform 2002 nach § 195 BGB (neue Fassung) sogar drei Jahre läuft.