Aktuelles

Renovierungsklausel Gewerbemietvertrag unwirksam

Dezember 1st, 2008

In einer am 08.10.2008 verkündeten Entscheidung hat sich der BGH zur Wirksamkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einem Gewerbemietvertrag erklärt.

Danach ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume, soweit es sich um einen Formularmietvertrag handelt, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter unwirksam, wenn unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume dieser zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll. 

Eine entsprechende Entscheidung zum Wohnraummietrecht ist bereits am 23.06.2004 ergangen, die durch ein weiteres BGH-Urteil vom 06.04.2005 ergänzt wurde.

Im vorliegenden Fall war – wie früher üblich – eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten, sowie alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen formularmäßig festgelegt worden. 

Zu den Schönheitsreparaturen wurde insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden auf Kosten des Mieters gezählt. 

Bei Beendigung der Miete vor Ablauf einer der Fristen wurde allerdings eine lediglich anteilige Kostentragung vorgesehen, was aber die Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht verhindern konnte.

In der somit wegweisenden Entscheidung hat der BGH nunmehr die Anwendbarkeit seiner Rechtsprechung zu Wohnungsmietverträgen auf das Gewerberaummietrecht bejaht und die Klausel als insgesamt unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 BGB betrachtet, da nicht auf den jeweiligen Erhaltungszustand bzgl. der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgestellt wurde.