Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter bleibt die Ausnahme
Juli 16th, 2008In einer Entscheidung des BGH vom 28.04.2008, hat sich dieser in Fortführung seiner Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 zur Existenzvernichtungshaftung geäußert. Danach ist bei Insolvenz einer GmbH eine Haftung der/des Gesellschafter/s bei missbräuchlichen Eingriffen in das der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen möglich.
In der aktuellen Entscheidung wird allerdings klargestellt, dass ein derartiges missbräuchliches Verhalten durch bloßes Unterlassen einer ausreichenden Vermögensausstattung nicht ausreicht, vielmehr vorsätzliche Handlungen erforderlich sind. Der BGH sieht die Existenzvernichtungshaftung ähnlich einer Entnahmesperre, mit der eine sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder insolvenzvertiefende Selbstbedienung von Gesellschaftern verhindert bzw. wieder ausgeglichen werden soll.
Hervorzuheben ist, dass der Schadensersatzanspruch nicht den Gläubigern, sondern der insolventen Gesellschaft zusteht und von dieser bzw. dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Soweit man als Gläubiger hierauf zugreifen möchte, muss man diesen Anspruch im Wege der Forderungspfändung sich überweisen lassen.
Eine nicht ausreichende Finanzausstattung genügt den Anforderungen der Existenzvernich- tungshaftung also nicht.
Problematisch ist bei vorsätzlichem Handeln des Geschäftsführers der zu führende Nachweis durch den Gläubiger, da diesem in der Regel genauere Kenntnisse über das frühere Verhalten der/s Gesellschafters fehlen dürften.
Die Durchgriffsmöglichkeit gegen GmbH-Gesellschafter bleibt im Insolvenzfall weiter die Ausnahme, entgegen anderslautenden Mitteilungen in der Öffentlichkeit. Selbst bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gehen Gläubiger dennoch oft leer aus, weil insbesondere Alleingesellschafter von GmbHs mit Insolvenz ihrer Gesellschaft zumeist ebenfalls vermögenslos sind.