Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei vorbehaltenem Eigentum
Juli 10th, 2008BGH 27.03.2008 – IX ZR 220/05 –
Wird ein Fahrzeugkaufvertrag bankfinanziert und erhält die finanzierende Bank vom (Vorbehalt-)Verkäufer das Vorbehaltseigentum übertragen, dient dieses lediglich als Sicherung des Geldkredits und wird vom BGH dem Sicherungseigentum gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die finanzierende Bank bei Insolvenz des Käufers das Fahrzeug trotz Eigentumsvorbehalts nicht herausverlangen kann. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt, da der Bank nur ein sog. Absonderungsrecht und kein sog. Aussonderungsrecht zusteht. Diese Einschätzung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 171 InsO (Insolvenzordnung) 4 % des Verwertungserlöses als Feststellungskosten und 5 % des Verwertungserlöses als Verwertungskosten einbehalten darf. Lediglich die restlichen 91 % des Verwertungserlöses werden an den Vorbehaltseigentümer ausbezahlt.
Der Vorbehaltsverkäufer, dem originär Eigentum an der verkauften Ware zusteht, wird dagegen weiter als aussonderungsberechtigt angesehen. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, soweit er den Kaufvertrag nicht erfüllen will und der Vorbehaltsverkäufer wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurücktritt, das verkaufte Fahrzeug herausverlangen und selbst verwerten kann. Dem Insolvenzverwalter stehen hierfür keine Kostenerstattungsansprüche zu.