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Erfolgshonorar für Rechtsanwälte ab 01.07.2008

Juli 7th, 2008

Ab 01.07.2008 gilt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine völlig neue Regelung einer erfolgsbezogenen Honorierung von Rechtsanwälten. Nach § 4 a Abs. 1 RVG i. V. m. § 49 b Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

 

Somit gilt im deutschen Vergütungssystem entgegen anderslautender Presseveröffentlichungen kein uneingeschränktes Erfolgshonorarprinzip. Vielmehr ist nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vereinbarung, die im Falle des Nichterfolgs oder eines nur geringen Erfolgs eine verringerte oder keine Vergütung vorsieht, nur dann wirksam ist, wenn im Erfolgsfall eine entsprechend erhöhte Vergütung vereinbart wird.

 

Damit wird es in keinem Fall amerikanische Honorarverhältnisse im deutschen Rechtsraum geben. Eine Alternative zur erfolgsabhängigen Vergütung stellt weiterhin die Möglichkeit der privaten Prozessfinanzierung dar, soweit dem Mandanten die Verauslagung der Gerichtskosten nicht möglich ist oder die Vergütungsanspruch des Anwalts zu risikoreich erscheint.