Aktuelles

Zeitpunkt des Zahlungsverzugs

Juli 3rd, 2008

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 03.04.2008 die bisher jedenfalls in Deutschland geltende Rechtsprechung zum Zahlungsverzug bzw. zur Rechtzeitigkeit der Zahlung grundlegend geändert. Bisher war es nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Schuldner ausreichend, dass die Zahlung „rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde“, also vor Ablauf der Zahlungsfrist der Überweisungsauftrag gegenüber seinem Bankinstitut erteilt wurde.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 c Ziffer ii der Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – kommt es nach der EuGH-Entscheidung auf den Zeitpunkt an, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.  Mangels einer entsprechenden Einschränkung dürfte diese Entscheidung für Unternehmer wie auch Verbraucher i. S. d. §§ 13, 14 BGB gleichermaßen gelten, also nicht nur im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten/Unternehmern, sondern auch für Verbrauchergeschäfte. Damit ist klargestellt, dass für den Verzugseintritt oder dessen Beendigung die Wertstellung auf dem Gläubigerkonto maßgebend ist. Dies hat sicher erhebliche Bedeutung für die noch immer verbreitete (Un-)Sitte Scheckzahlungen zu leisten oder am letzten Tag der Zahlungsfrist die Überweisung zu beauftragen. Für Gläubiger bedeutet dies eine zufriedenstellende Klarstellung und Verbesserung der Rechtsposition, da Verzugszinsen, die derzeit immerhin bei über 8 % p. a. (Verbrauchergeschäft) bzw. über 11 % p. a. (im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern) liegen, häufig übersehen werden oder auf deren Geltendmachung aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis verzichtet wird.