Verjährung beim KM-Leasingvertrag
Juni 16th, 2008In einer schon am 01.03.2000 ergangenen Entscheidung des BGH hat dieser festgestellt, dass bei Kilometerleasingverträgen nicht die kurze Verjährung von sechs Monaten für Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers nach § 558 BGB gilt. Vielmehr verjähren solche Ansprüche gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (alte Fassung) erst zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Leasingobjekt zurückgegeben wurde. Die kurze, nur sechs Monate dauernde Verjährungsregelung nach § 558 BGB wird öfters, nicht nur bei Leasingverträgen, übersehen. Sie gilt bei sämtlichen Mietverträgen für Schadensatzansprüche des Vermieters bei Beschädigungen des Mietobjekts im Zeitpunkt der Rückgabe.
In der Entscheidung wird auch klargestellt, dass der Leasingnehmer – anders als der Mieter – auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten hat, die auf Zufall und höhere Gewalt beruhen. Dies wird damit begründet, dass es sich beim Leasingvertrag um ein anderes Austauschverhältnis der gegenseitigen Leistungen als beim Mietvertrag handelt. Der Wert des Leasingobjekts bei Rückgabe betrifft die vertragliche Beziehung selbst. Die sich daraus ergebende Pflicht des Leasingnehmers auf Minderwertausgleich ist somit kein schadensbedingter Anspruch des Leasinggebers, sondern ein sich aus dem Leasingvertrag ergebender Erfüllungsanspruch. Aus diesem Grunde gilt die allgemeine Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform 2002 nach § 195 BGB (neue Fassung) sogar drei Jahre läuft.