Interview
August 27th, 2009Auswirkungen der derzeitigen wirtschaftlichen Krise
auf Maßnahmen im Forderungsmanagement
Was sind die größten Fehler, die Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen machen?
RA Dr. Doll: Unter dem Gesichtspunkt einer gesicherten Rechtsposition sind das vor allem zwei Punkte: zu großes Entgegenkommen gegenüber den Schuldnern und zu langes Zuwarten bzw. Aufschieben einer konsequenten Forderungsdurchsetzung, auch zwangsweise. Der Gesetzgeber bestraft in der Insolvenz des Schuldners unter bestimmten Umständen die Gläubiger, die nicht frühzeitig und konsequent den Schuldner zum Forderungsausgleich zwingen.
Wie ist das zu verstehen?
RA Dr. Doll: Die wieder stark zunehmenden Insolvenzen erhöhen das Risiko, dass bereits erhaltene Zahlungen sogar noch relativ lange nach Eingang – selbst Jahre später – von einem Insolvenzverwalter mit der Begründung der Gläubigergleichbehandlung angefochten und zurückverlangt werden können. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, sind auf die erhaltenen Beträge sogar noch Zinsen ab Insolvenzeröffnung zu bezahlen.
Gläubiger, die also vermeintlich „richtig“ agiert haben, können unter bestimmten Umständen bereuen, den Forderungsausgleich nicht noch schneller oder noch kompromissloser verfolgt zu haben. Dabei gelten als kritischster Zeitraum die letzten drei Monate vor Insolvenzantrag, dessen Anfang und Ende aber meist erst später im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung bekannt wird. Bei Eigenantrag des Schuldners besteht für das Insolvenzgericht bis zum vorläufigen Insolvenzverfahren keine Auskunftspflicht über einen Antrag. Gläubiger müssen deshalb versuchen, so schnell wie möglich offene Posten zum Ausgleich zu bringen, um bei einer späteren Insolvenz des Schuldners Anfechtungen zu verhindern.
Gibt es dafür eine kurze Ausschlussfrist?
RA Dr. Doll: Leider nicht. Klar ist, dass alle Zahlungen, die noch innerhalb der drei Monate vor Antrag eingehen, anfechtungsgefährdet sind, wobei Zahlungen im letzten Monat vor Antrag so gut wie keine Chancen haben, nicht an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden zu müssen, egal, ob sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sind. Kurioserweise darf man aber sein Geld behalten, wenn die Insolvenz mangels Masse nicht eröffnet wird, also nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Heute wird die Insolvenzmasse vor allem durch geplante Anfechtungen erst so vermehrt, dass es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt.
Immer mehr Insolvenzverwalter versuchen jetzt sogar Rechtshandlungen anzufechten, die früher als 3 Monate vor Antrag getätigt wurden. Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner und gleichzeitiger Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der drohenden Insolvenz des Schuldners sogar die Möglichkeit, in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren Insolvenzanfechtungen zu erklären. Die Vorstellung des Gesetzgebers dürfte dabei aber eher von sittenwidrigen oder beinahe „kriminellen“ Handlungsweisen geprägt gewesen sein, als von Gläubigern, die auf Drängen ihres Schuldners mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen, um ihm in der Krise unter die Arme zu greifen, ohne dabei rechtswidrige Absichten zu verfolgen. Insgesamt stellt diese Entwicklung ein zusätzliches Ausfall- oder Verlustrisiko für die Gläubiger dar.
Man muss sich darüber im Klaren sein, dass die Insolvenzverwalter verstärkt versuchen, auf diese Weise die zu verteilende Insolvenzmasse zu mehren, was nicht gerade zum Schaden des Insolvenzverwalters ist, da sich danach seine Vergütung berechnet. Die Insolvenzverwalter betonen zwar, immer nur im Interesse der übrigen Gläubiger zu handeln. In der Regel sieht der von einer Anfechtung betroffene Gläubiger von seinem Geld aber nichts mehr, auch nicht anteilig, da Quotenzahlungen eher die Ausnahme sind und dann meistens nur 3 % bis 5 % der festgestellten Forderung verteilt werden, von speziellen Sonderfällen abgesehen.
Wie kann man solche Risiken vermeiden?
RA Dr. Doll: Dazu gibt es nur eine Antwort: Schnelligkeit und Konsequenz. Dem Gläubiger ist in nahezu allen Fällen die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Schuldners unbekannt oder man könnte bei allen säumigen Kunden den Generalverdacht der drohenden Insolvenz bejahen. Es ist für den Gläubiger völlig unvorhersehbar, wann ein Insolvenzantrag, der sowohl von dem Schuldner selbst wie auch von einem anderen Gläubiger gestellt werden kann, tatsächlich erfolgt. Erst dadurch entsteht das Insolvenzanfechtungsrisiko. Um anfechtungsresistente Zahlungen zu erhalten, bedarf es deshalb eines schnellen und effizienten Forderungsmanagements, das folgende Kriterien erfüllen sollte:
Kurze Mahnläufe, konsequente Fristenkontrolle, frühzeitige Einleitung der Forderungstitulierung, sofortige Vollstreckungsmaßnahmen, überschaubare und kontrollierte Tilgungszeiträume bei Teilzahlungsvereinbarungen.
Gerade im außergerichtlichen Bereich werden oft entscheidende Fehler begangen und wichtige Zeit vertan. Es kommt aber besonders auf eine schnelle Umsetzung bei ergebnislos verstrichenen Mahnfristen an, wobei Gläubiger und Dienstleister (Inkasso, Rechtsanwalt) beim Informations- und Dokumentenaustausch oft wesentlich schneller und effizienter zusammenarbeiten könnten.
Kann man also nur mit den so oft zitierten „gut gebauten, sonnenbebrillten Inkasso-Mitarbeitern“ zu seinem Geld kommen?
RA Dr. Doll: Keineswegs. Zunächst sollte der Erhalt der Kundenbeziehung immer noch im Vordergrund stehen. Sehr oft geraten ja die Kunden nur deshalb in Schieflage, weil sie selbst unter den Folgen der Insolvenz ihrer Schuldner zu leiden haben, also ihr eigenes Forderungsmanagement vernachlässigt haben. Schafft man es dann gemeinsam aus einer solchen Kundenkrise heraus, wird das zu einer dauerhaften Verfestigung der Kundenbeziehung führen.
Voraussetzung hierfür sind aber Offenheit und Ehrlichkeit von Schuldnerseite. Wird nicht versucht, Gläubiger gegeneinander auszuspielen oder mit haarsträubenden Argumenten die Berechtigung einer Forderung zu bestreiten, sollte man trotz der beschriebenen Risiken versuchen, einen gemeinsamen Weg aus dem Engpass zu finden, was eine gleichzeitige (einvernehmliche) Titulierung der Gläubigerforderung nicht ausschließt, um im Fall des Scheiterns keine Zeit verloren zu haben. Eine Erfolgsgarantie kann ehrlicherweise aber niemand dabei abgeben. Die Chance, eine Schuldnereinsolvenz zu vermeiden, steht gegenüber den beschriebenen Risiken aber als äußerst gewichtiger Wert. Das Motto im Umgang mit Schuldnern sollte deshalb lauten: hart , aber fair.
Hat man überhaupt Chancen, sich gegen Insolvenzanfechtungen wehren zu können?
RA Dr. Doll: Durchaus – dazu muss man wissen, dass der Insolvenzverwalter, wenn man die geforderte Zahlung verweigert, seinen Anspruch im Klageweg geltend machen muss und dabei auch für ihn ein Beweisrisiko besteht. Außerdem muss er zunächst Gerichtskosten verauslagen und begründet für die Insolvenzmasse ein unter Umständen nicht unerhebliches Kostenrisiko, das er gegenüber der Gläubigerversammlung oder einem Gläubigerausschuss rechtfertigen muss. Außerdem kann die Prozessdauer oft nicht eingeschätzt werden und zu einer Verlängerung des Insolvenzverfahrens führen.
Beides sind Dinge, die von den Insolvenzverwaltern und auch den Insolvenzgerichten nicht geschätzt werden. Deshalb kann man in der Regel von einer hohen Vergleichsbereitschaft bei Insolvenzanfechtungen auf Seiten des Insolvenzverwalters ausgehen, da auch für ihn das Motto gilt: schnelles Geld ist gutes Geld. Allerdings muss in jedem Fall vorher geprüft werden, ob die Anfechtungsvorsaussetzungen überhaupt gegeben sind bzw. sollte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich über einen (geringeren) Rückzahlungsbetrag zu einigen, wenn Argumente vorgetragen werden können, die aus Sicht des Insolvenzverwalters für ihn ein Risiko bedeuten, andererseits aber die Anfechtung nicht grundlos erscheint. Da das Anfechtungsrecht erst mit Ablauf des dritten Jahres nach Insolvenzeröffnung verjährt, sind Einwände in dieser Richtung praktisch aussichtslos, weshalb man sich mit den Anfechtungsmöglichkeiten konkret auseinandersetzen muss, möglichst mit der ausreichenden Fachkenntnis.