Aktuelles

Interview

August 27th, 2009

Auswirkungen der derzeitigen wirtschaftlichen Krise

auf Maßnahmen im Forderungsmanagement


Was sind die größten Fehler, die Gläubiger bei der Durchsetzung ihrer Forderungen machen?

RA Dr. Doll: Unter dem Gesichtspunkt einer gesicherten Rechtsposition sind das vor allem zwei Punkte: zu großes Entgegenkommen gegenüber den Schuldnern und zu langes Zuwarten bzw. Aufschieben einer konsequenten Forderungsdurchsetzung, auch zwangsweise. Der Gesetzgeber bestraft in der Insolvenz des Schuldners unter bestimmten Umständen die Gläubiger, die nicht frühzeitig und konsequent den Schuldner zum Forderungsausgleich zwingen.

Wie ist das zu verstehen?

RA Dr. Doll: Die wieder stark zunehmenden Insolvenzen erhöhen das Risiko, dass bereits erhaltene Zahlungen sogar noch relativ lange nach Eingang – selbst Jahre später – von einem Insolvenzverwalter mit der Begründung der Gläubigergleichbehandlung angefochten und zurückverlangt werden können. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, sind auf die erhaltenen Beträge sogar noch Zinsen ab Insolvenzeröffnung zu bezahlen.

Gläubiger, die also vermeintlich „richtig“ agiert haben, können unter bestimmten Umständen bereuen, den Forderungsausgleich nicht noch schneller oder noch kompromissloser verfolgt zu haben. Dabei gelten als kritischster Zeitraum die letzten drei Monate vor Insolvenzantrag, dessen Anfang und Ende aber meist erst später im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung bekannt wird. Bei Eigenantrag des Schuldners besteht für das Insolvenzgericht bis zum vorläufigen Insolvenzverfahren keine Auskunftspflicht über einen Antrag. Gläubiger müssen deshalb versuchen, so schnell wie möglich offene Posten zum Ausgleich zu bringen, um bei einer späteren Insolvenz des Schuldners Anfechtungen zu verhindern.

Gibt es dafür eine kurze Ausschlussfrist?

RA Dr. Doll: Leider nicht. Klar ist, dass alle Zahlungen, die noch innerhalb der drei Monate vor Antrag eingehen, anfechtungsgefährdet sind, wobei Zahlungen im letzten Monat vor Antrag so gut wie keine Chancen haben, nicht an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden zu müssen, egal, ob sie freiwillig oder zwangsweise erfolgt sind. Kurioserweise darf man aber sein Geld behalten, wenn die Insolvenz mangels Masse nicht eröffnet wird, also nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Heute wird die Insolvenzmasse vor allem durch geplante Anfechtungen erst so vermehrt, dass es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt.

Immer mehr Insolvenzverwalter versuchen jetzt sogar Rechtshandlungen anzufechten, die früher als 3 Monate vor Antrag getätigt wurden. Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner und gleichzeitiger Kenntnis des begünstigten Gläubigers von der drohenden Insolvenz des Schuldners sogar die Möglichkeit, in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren Insolvenzanfechtungen zu erklären. Die Vorstellung des Gesetzgebers dürfte dabei aber eher von sittenwidrigen oder beinahe „kriminellen“ Handlungsweisen geprägt gewesen sein, als von Gläubigern, die auf Drängen ihres Schuldners mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen, um ihm in der Krise unter die Arme zu greifen, ohne dabei rechtswidrige Absichten zu verfolgen. Insgesamt stellt diese Entwicklung ein zusätzliches Ausfall- oder Verlustrisiko für die Gläubiger dar.

Man muss sich darüber im Klaren sein, dass die Insolvenzverwalter verstärkt versuchen, auf diese Weise die zu verteilende Insolvenzmasse zu mehren, was nicht gerade zum Schaden des Insolvenzverwalters ist, da sich danach seine Vergütung berechnet. Die Insolvenzverwalter betonen zwar, immer nur im Interesse der übrigen Gläubiger zu handeln. In der Regel sieht der von einer Anfechtung betroffene Gläubiger von seinem Geld aber nichts mehr, auch nicht anteilig, da Quotenzahlungen eher die Ausnahme sind und dann meistens nur 3 % bis 5 % der festgestellten Forderung verteilt werden, von speziellen Sonderfällen abgesehen.

Wie kann man solche Risiken vermeiden?

RA Dr. Doll: Dazu gibt es nur eine Antwort: Schnelligkeit und Konsequenz. Dem Gläubiger ist in nahezu allen Fällen die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Schuldners unbekannt oder man könnte bei allen säumigen Kunden den Generalverdacht der drohenden Insolvenz bejahen. Es ist für den Gläubiger völlig unvorhersehbar, wann ein Insolvenzantrag, der sowohl von dem Schuldner selbst wie auch von einem anderen Gläubiger gestellt werden kann, tatsächlich erfolgt. Erst dadurch entsteht das Insolvenzanfechtungsrisiko. Um anfechtungsresistente Zahlungen zu erhalten, bedarf es deshalb eines schnellen und effizienten Forderungsmanagements, das folgende Kriterien erfüllen sollte:

Kurze Mahnläufe, konsequente Fristenkontrolle, frühzeitige Einleitung der Forderungstitulierung, sofortige Vollstreckungsmaßnahmen, überschaubare und kontrollierte Tilgungszeiträume bei Teilzahlungsvereinbarungen.

Gerade im außergerichtlichen Bereich werden oft entscheidende Fehler begangen und wichtige Zeit vertan. Es kommt aber besonders auf eine schnelle Umsetzung bei ergebnislos verstrichenen Mahnfristen an, wobei Gläubiger und Dienstleister (Inkasso, Rechtsanwalt) beim Informations- und Dokumentenaustausch oft wesentlich schneller und effizienter zusammenarbeiten könnten.

Kann man also nur mit den so oft zitierten „gut gebauten, sonnenbebrillten Inkasso-Mitarbeitern“ zu seinem Geld kommen?

RA Dr. Doll: Keineswegs. Zunächst sollte der Erhalt der Kundenbeziehung immer noch im Vordergrund stehen. Sehr oft geraten ja die Kunden nur deshalb in Schieflage, weil sie selbst unter den Folgen der Insolvenz ihrer Schuldner zu leiden haben, also ihr eigenes Forderungsmanagement vernachlässigt haben. Schafft man es dann gemeinsam aus einer solchen Kundenkrise heraus, wird das zu einer dauerhaften Verfestigung der Kundenbeziehung führen.

Voraussetzung hierfür sind aber Offenheit und Ehrlichkeit von Schuldnerseite. Wird nicht versucht, Gläubiger gegeneinander auszuspielen oder mit haarsträubenden Argumenten die Berechtigung einer Forderung zu bestreiten, sollte man trotz der beschriebenen Risiken versuchen, einen gemeinsamen Weg aus dem Engpass zu finden, was eine gleichzeitige (einvernehmliche) Titulierung der Gläubigerforderung nicht ausschließt, um im Fall des Scheiterns keine Zeit verloren zu haben. Eine Erfolgsgarantie kann ehrlicherweise aber niemand dabei abgeben. Die Chance, eine Schuldnereinsolvenz zu vermeiden, steht gegenüber den beschriebenen Risiken aber als äußerst gewichtiger Wert. Das Motto im Umgang mit Schuldnern sollte deshalb lauten: hart , aber fair.

Hat man überhaupt Chancen, sich gegen Insolvenzanfechtungen wehren zu können?

RA Dr. Doll: Durchaus – dazu muss man wissen, dass der Insolvenzverwalter, wenn man die geforderte Zahlung verweigert, seinen Anspruch im Klageweg geltend machen muss und dabei auch für ihn ein Beweisrisiko besteht. Außerdem muss er zunächst Gerichtskosten verauslagen und begründet für die Insolvenzmasse ein unter Umständen nicht unerhebliches Kostenrisiko, das er gegenüber der Gläubigerversammlung oder einem Gläubigerausschuss rechtfertigen muss. Außerdem kann die Prozessdauer oft nicht eingeschätzt werden und zu einer Verlängerung des Insolvenzverfahrens führen.

Beides sind Dinge, die von den Insolvenzverwaltern und auch den Insolvenzgerichten nicht geschätzt werden. Deshalb kann man in der Regel von einer hohen Vergleichsbereitschaft bei Insolvenzanfechtungen auf Seiten des Insolvenzverwalters ausgehen, da auch für ihn das Motto gilt: schnelles Geld ist gutes Geld. Allerdings muss in jedem Fall vorher geprüft werden, ob die Anfechtungsvorsaussetzungen überhaupt gegeben sind bzw. sollte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich über einen (geringeren) Rückzahlungsbetrag zu einigen, wenn Argumente vorgetragen werden können, die aus Sicht des Insolvenzverwalters für ihn ein Risiko bedeuten, andererseits aber die Anfechtung nicht grundlos erscheint. Da das Anfechtungsrecht erst mit Ablauf des dritten Jahres nach Insolvenzeröffnung verjährt, sind Einwände in dieser Richtung praktisch aussichtslos, weshalb man sich mit den Anfechtungsmöglichkeiten konkret auseinandersetzen muss, möglichst mit der ausreichenden Fachkenntnis.

Zunahme der Firmeninsolvenzen in 2009 erwartet

Dezember 5th, 2008

Die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG erwartet einen dramatischen Anstieg des Insolvenzrisikos. Der Kreditversicherer rechnet auf Grund der weltweiten Rezession mit einer Steigerung der Unternehmerinsolvenzen in 2008 um 3 % und in 2009 sogar mit einem Plus von 12 % auf geschätzte 33.800, nachdem 2007 die Zahl unter 30.000 gesunken war.

Weiter wird eine Steigerung der Not leidenden Forderungen in 2009 um ca. 21 % auf etwa € 22,4 Mrd. geschätzt.  

Verbunden damit erhöht sich das Ausfallrisiko für kleine und mittlere Unternehmer deutlich. Zwischenzeitlich übersteigen die geschätzten Lieferantenkredite mit € 320 Mrd. sogar die zur Unternehmensfinanzierung in Anspruch genommenen kurzfristigen Bankkredite, die in 2008 bei ungefähr € 300 Mrd. liegen.

„Ein gutes Forderungsmanagement ist angesichts dieser Entwicklung wichtiger denn je“, sagt Dr. Gerd-Uwe Baden, Vorstandsvorsitzender der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG am 01.12.2008.

Renovierungsklausel Gewerbemietvertrag unwirksam

Dezember 1st, 2008

In einer am 08.10.2008 verkündeten Entscheidung hat sich der BGH zur Wirksamkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen bei einem Gewerbemietvertrag erklärt.

Danach ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume, soweit es sich um einen Formularmietvertrag handelt, die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter unwirksam, wenn unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume dieser zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll. 

Eine entsprechende Entscheidung zum Wohnraummietrecht ist bereits am 23.06.2004 ergangen, die durch ein weiteres BGH-Urteil vom 06.04.2005 ergänzt wurde.

Im vorliegenden Fall war – wie früher üblich – eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten, sowie alle 5 Jahre in allen übrigen Räumen formularmäßig festgelegt worden. 

Zu den Schönheitsreparaturen wurde insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden auf Kosten des Mieters gezählt. 

Bei Beendigung der Miete vor Ablauf einer der Fristen wurde allerdings eine lediglich anteilige Kostentragung vorgesehen, was aber die Unwirksamkeit der Vertragsklausel nicht verhindern konnte.

In der somit wegweisenden Entscheidung hat der BGH nunmehr die Anwendbarkeit seiner Rechtsprechung zu Wohnungsmietverträgen auf das Gewerberaummietrecht bejaht und die Klausel als insgesamt unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 BGB betrachtet, da nicht auf den jeweiligen Erhaltungszustand bzgl. der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgestellt wurde.   

Durchgriffshaftung gegen GmbH-Gesellschafter bleibt die Ausnahme

Juli 16th, 2008

In einer Entscheidung des BGH vom 28.04.2008, hat sich dieser in Fortführung seiner Grundsatzentscheidung vom 16.07.2007 zur Existenzvernichtungshaftung geäußert. Danach ist bei Insolvenz einer GmbH eine Haftung der/des Gesellschafter/s bei missbräuchlichen Eingriffen in das der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen möglich.

In der aktuellen Entscheidung wird allerdings klargestellt, dass ein derartiges missbräuchliches Verhalten durch bloßes Unterlassen einer ausreichenden Vermögensausstattung nicht ausreicht, vielmehr vorsätzliche Handlungen erforderlich sind. Der BGH sieht die Existenzvernichtungshaftung ähnlich einer Entnahmesperre, mit der eine sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder insolvenzvertiefende Selbstbedienung von Gesellschaftern verhindert bzw. wieder ausgeglichen werden soll.  

Hervorzuheben ist, dass der Schadensersatzanspruch nicht den Gläubigern, sondern der insolventen Gesellschaft zusteht und von dieser bzw. dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist. Soweit man als Gläubiger hierauf zugreifen möchte, muss man diesen Anspruch im Wege der Forderungspfändung sich überweisen lassen.

Eine nicht ausreichende Finanzausstattung genügt den Anforderungen der Existenzvernich- tungshaftung also nicht.  

Problematisch ist bei vorsätzlichem Handeln des Geschäftsführers der zu führende Nachweis durch den Gläubiger, da diesem in der Regel genauere Kenntnisse über das frühere Verhalten der/s Gesellschafters fehlen dürften.

Die Durchgriffsmöglichkeit gegen GmbH-Gesellschafter bleibt im Insolvenzfall weiter die Ausnahme, entgegen anderslautenden Mitteilungen in der Öffentlichkeit. Selbst bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen gehen Gläubiger dennoch oft leer aus, weil insbesondere Alleingesellschafter von GmbHs mit Insolvenz ihrer Gesellschaft zumeist ebenfalls vermögenslos sind.

Modernes Anwaltsinkasso spart Zeit + Geld

Juli 16th, 2008

Ein innovatives und branchenunabhängiges Anwaltsinkasso stellt Mittelständern kompetente Unterstützung im Bereich Mahnwesen, Inkasso, Prozessführung und Vollstreckung zur Verfügung. Angeboten wird das kundenorientierte Anwaltsinkasso via Online-Aktenmanagement von der Münchner Anwalts- und Steuerkanzlei Doll & Keiler, die seit rund 20 Jahren auf Forderungsmanagement im B2B-Bereich spezialisiert sind. Die vollständig elektronisch geführte Kanzlei ermöglicht ihren Mandanten bzw. deren Mitarbeitern über einen gesicherten Internetzugang, ohne zusätzliche Software und Schulung, Einblick in die für sie geführten Akten zu nehmen – und das unabhängig von Büro- bzw. Arbeitszeiten. Weil sämtliche Dokumente elektronisch erfasst, d. h. eingescannt werden, sind auch die jeweils geführten Forderungskosten auf diese Weise jederzeit einsehbar. Das spart wertvolle Zeit, senkt die Kosten und erleichtert die Beschaffung der gewünschten Informationen erheblich. Im außergerichtlichen Bereich führen individuelle Anwalts-Mahnschreiben mit entsprechender Erfolgsquote zu einer schnellen Reduzierung der Außenstände und sorgen für eine verbesserte Liquidität der Auftraggeber. Das gerichtliche Mahnverfahren wird bereits seit fünf Jahren im Online-Datenaustausch mittels Signaturkarte betrieben. Dadurch werden Bearbeitungs- und Zustellzeiten deutlich verkürzt. Mit dem schnellen, modernen Inkasso sollte es manchem Mittelständer leichter fallen, das Problemfeld Außenstände anzupacken und zu lösen – ohne zusätzlichen eigenen Aufwand. Ausführliche Details zum Anwaltsinkasso online über die Homepage www.doll-keiler.de

 

IHK-Magazin 07-08/2008

Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei vorbehaltenem Eigentum

Juli 10th, 2008

BGH 27.03.2008 – IX ZR 220/05 –  

Wird ein Fahrzeugkaufvertrag bankfinanziert und erhält die finanzierende Bank vom (Vorbehalt-)Verkäufer das Vorbehaltseigentum übertragen, dient dieses lediglich als Sicherung des Geldkredits und wird vom BGH dem Sicherungseigentum gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die finanzierende Bank bei Insolvenz des Käufers das Fahrzeug trotz Eigentumsvorbehalts nicht herausverlangen kann. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung berechtigt, da der Bank nur ein sog. Absonderungsrecht und kein sog. Aussonderungsrecht zusteht. Diese Einschätzung hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 171 InsO (Insolvenzordnung) 4 % des Verwertungserlöses als Feststellungskosten und 5 % des Verwertungserlöses als Verwertungskosten einbehalten darf. Lediglich die restlichen 91 % des Verwertungserlöses werden an den Vorbehaltseigentümer ausbezahlt.

Der Vorbehaltsverkäufer, dem originär Eigentum an der verkauften Ware zusteht, wird dagegen weiter als aussonderungsberechtigt angesehen. Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, soweit er den Kaufvertrag nicht erfüllen will und der Vorbehaltsverkäufer wegen Zahlungsverzugs vom Kaufvertrag zurücktritt, das verkaufte Fahrzeug herausverlangen und selbst verwerten kann. Dem Insolvenzverwalter stehen hierfür keine Kostenerstattungsansprüche zu.

Erfolgshonorar für Rechtsanwälte ab 01.07.2008

Juli 7th, 2008

Ab 01.07.2008 gilt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine völlig neue Regelung einer erfolgsbezogenen Honorierung von Rechtsanwälten. Nach § 4 a Abs. 1 RVG i. V. m. § 49 b Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

 

Somit gilt im deutschen Vergütungssystem entgegen anderslautender Presseveröffentlichungen kein uneingeschränktes Erfolgshonorarprinzip. Vielmehr ist nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Vereinbarung, die im Falle des Nichterfolgs oder eines nur geringen Erfolgs eine verringerte oder keine Vergütung vorsieht, nur dann wirksam ist, wenn im Erfolgsfall eine entsprechend erhöhte Vergütung vereinbart wird.

 

Damit wird es in keinem Fall amerikanische Honorarverhältnisse im deutschen Rechtsraum geben. Eine Alternative zur erfolgsabhängigen Vergütung stellt weiterhin die Möglichkeit der privaten Prozessfinanzierung dar, soweit dem Mandanten die Verauslagung der Gerichtskosten nicht möglich ist oder die Vergütungsanspruch des Anwalts zu risikoreich erscheint.

Zeitpunkt des Zahlungsverzugs

Juli 3rd, 2008

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 03.04.2008 die bisher jedenfalls in Deutschland geltende Rechtsprechung zum Zahlungsverzug bzw. zur Rechtzeitigkeit der Zahlung grundlegend geändert. Bisher war es nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch den Schuldner ausreichend, dass die Zahlung „rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde“, also vor Ablauf der Zahlungsfrist der Überweisungsauftrag gegenüber seinem Bankinstitut erteilt wurde.

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 c Ziffer ii der Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – kommt es nach der EuGH-Entscheidung auf den Zeitpunkt an, zu dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.  Mangels einer entsprechenden Einschränkung dürfte diese Entscheidung für Unternehmer wie auch Verbraucher i. S. d. §§ 13, 14 BGB gleichermaßen gelten, also nicht nur im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten/Unternehmern, sondern auch für Verbrauchergeschäfte. Damit ist klargestellt, dass für den Verzugseintritt oder dessen Beendigung die Wertstellung auf dem Gläubigerkonto maßgebend ist. Dies hat sicher erhebliche Bedeutung für die noch immer verbreitete (Un-)Sitte Scheckzahlungen zu leisten oder am letzten Tag der Zahlungsfrist die Überweisung zu beauftragen. Für Gläubiger bedeutet dies eine zufriedenstellende Klarstellung und Verbesserung der Rechtsposition, da Verzugszinsen, die derzeit immerhin bei über 8 % p. a. (Verbrauchergeschäft) bzw. über 11 % p. a. (im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern) liegen, häufig übersehen werden oder auf deren Geltendmachung aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis verzichtet wird.

Verjährung beim KM-Leasingvertrag

Juni 16th, 2008

In einer schon am 01.03.2000 ergangenen Entscheidung des BGH hat dieser festgestellt, dass bei Kilometerleasingverträgen nicht die kurze Verjährung von sechs Monaten für Schadensersatzansprüchen des Leasinggebers nach § 558 BGB gilt. Vielmehr verjähren solche Ansprüche gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (alte Fassung) erst zwei Jahre nach Ende des Jahres, in dem das Leasingobjekt zurückgegeben wurde. Die kurze, nur sechs Monate dauernde Verjährungsregelung nach § 558 BGB wird öfters, nicht nur bei Leasingverträgen, übersehen. Sie gilt bei sämtlichen Mietverträgen für Schadensatzansprüche des Vermieters bei Beschädigungen des Mietobjekts im Zeitpunkt der Rückgabe.

In der Entscheidung wird auch klargestellt, dass der Leasingnehmer – anders als der Mieter – auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten hat, die auf Zufall und höhere Gewalt beruhen. Dies wird damit begründet, dass es sich beim Leasingvertrag um ein anderes Austauschverhältnis der gegenseitigen Leistungen als beim Mietvertrag handelt. Der Wert des Leasingobjekts bei Rückgabe betrifft die vertragliche Beziehung selbst. Die sich daraus ergebende Pflicht des Leasingnehmers auf Minderwertausgleich ist somit kein schadensbedingter Anspruch des Leasinggebers, sondern ein sich aus dem Leasingvertrag ergebender Erfüllungsanspruch. Aus diesem Grunde gilt die allgemeine Verjährungsfrist, die seit der Schuldrechtsreform 2002 nach § 195 BGB (neue Fassung) sogar drei Jahre läuft.